Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Für sämtliche Verträge zwischen der Bama GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- Die Bedingungen gelten nur gegenüber einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
- Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
- Die vom Verkäufer erworbenen Waren dürfen ausschließlich innerhalb des Gebietes von Deutschland weiter veräußert werden. Eine Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands bedarf der vorherigen Genehmigung des Verkäufers. Etwaige Folgen aus einer Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands ohne Genehmigung, sind vom Käufer zu tragen.
§ 2 Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen
- Stellt die Bestellung des Käufers ein Angebot gemäß § 145 BGB dar, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Der Verkäufer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot an den Käufer übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer gestattet.
§ 3 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferzeit, Abnahme
- Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer voraus, dass der Käufer seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
- Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Wenn eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 9 Haftung.
- Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen.
- Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 5 im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
- Sofern der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Verkäufer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Käufer auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Liegt der Wert der Ware einer Lieferung über einem Rechnungswert von € 300,- netto, erfolgt die Lieferung „frei Haus“.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über.
- Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt durch den Verkäufer.
- Im Falle einer Bestellung unter einem Rechnungswert von € 300,- netto berechnen wir für die entstandenen Lieferkosten zusätzlich zum Kaufpreis eine Versandkostenpauschale. Derzeit liegt diese bei € 8,75.
- Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl des Verkäufers durch Paketdienstleister, Spedition oder eigenen LKW. Verlangt der Käufer eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.
§ 5 Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ab Werk ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen: 10 Tage 1% Skonto, 30 Tage netto ab Rechnungs- bzw. Valutadatum. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Annahme von Schecks erfolgen nur erfüllungshalber.
- Ohne die Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen des Verkäufers geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Vorbehaltsware oder der Einbringung der Vorbehaltsware in einen Gegenstand oder ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
- Der Käufer tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf den Verkäufer nicht möglich, ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Käufer gem. Ziffer 10 nicht von selbst erloschen ist oder der Verkäufer die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware vom Käufer an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum vom Verkäufer steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vorbehaltsware gegen einen Dritten zustehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware von selbst, ohne dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Vorbehaltsware ausdrücklich widerrufen muss.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware herauszuverlangen, abzuholen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu veräußern.
§ 8 Mangelhaftung
- Die Haftung des Verkäufers für Mängel setzt voraus, dass der Käufer seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Käufer hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer schriftlich anzuzeigen sind.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels und der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten steht dem Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Käufer nur im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Haftung verlangen.
- Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird.
- Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Verkäufer, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
- Eine Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
- Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.
- Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache des Verkäufers zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache des Verkäufers für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
- Ohne die Zustimmung des Verkäufers darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.
§ 9 Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung des Verkäufers für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen wurde.
- Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 10 Kundenboni/WKZ
- Die Höhe des Bonus/WKZ erfahren Sie auf Anfrage bei ihrem Kundenbetreuer. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bonusgutschrift müssen spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich bei der in der Bonusstandmitteilung angegebenen Adresse oder per E-Mail unter info@bama.eu geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Widerspruchsfrist gilt der Bonusstand als genehmigt. Der Bonusanspruch verfällt mit Ablauf des 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
- Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.
Stand: 01.11.2022
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Für sämtliche Verträge zwischen der Bama GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Die Bedingungen gelten nur gegenüber einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (in Österreich: § 1 UGB) ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
4. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
5. Die vom Verkäufer erworbenen Waren dürfen ausschließlich innerhalb des Gebietes der Republik Österreich weiter veräußert werden. Eine Weiterveräußerung außerhalb der Republik Österreich bedarf der vorherigen Genehmigung des Verkäufers. Eine Weiterveräußerung außerhalb Österreich und die sich heraus ergebenen Folgen sind ohne die erteilte Zustimmung des Verkäufers ausschließlich vom Käufer zu tragen.
§ 2 Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen
1. Stellt die Bestellung des Käufers ein Angebot dar, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Der Verkäufer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot an den Käufer übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer gestattet.
§ 3 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferzeit, Abnahme
1. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer voraus, dass der Käufer seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
2. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist angemessen, zumindest für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3. Wenn eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 9 Haftung.
4. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen.
5. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
6. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 5 im Annahme oder Schuldnerverzug befindet.
7. Sofern der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Verkäufer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Käufer auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Liegt der Wert der Ware über einer Lieferung über einem Betrag von € 145,- netto, erfolgt die Lieferung frei Haus.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über.
3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt durch den Verkäufer.
4. Im Falle einer Bestellung unter einem Warenwert von € 145,- netto berechnen wir für die entstandenen Lieferkosten zusätzlich zum Kaufpreis einen Mindermengenzuschlag.
5. Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl des Verkäufers durch Paketdienstleister, Post, Spedition oder eigenen LKW. Verlangt der Käufer eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand.
§ 5 Preis
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ab Werk ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird, sofern im Einzelfall eine Verpflichtung dazu besteht und trotz Fakturierung ins Ausland Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen: 10 Tage 3% Skonto, 30 Tage 2% Skonto, 60 Tage netto ab Rechnungs- bzw. Valutadatum. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs geltend die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Diskontierungskosten trägt der Käufer.
3. Ohne die Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen als vom Verkäufer ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen des Verkäufers geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der vollständigen Zahlung der diesbezüglichen Rechnung vor. Scheckhingabe erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage auf Aussonderung/Anerkennung des Eigentums erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Vorbehaltsware oder der Einbringung der Vorbehaltsware in einen Gegenstand oder ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf den Verkäufer nicht möglich, ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Der Käufer hat die Forderungsabtretung in seinen Büchern anzumerken und ist zur Löschung erst nach Bezahlung der Rechnung des Verkäufers berechtigt. Diese Verpflichtung zur Anmerkung besteht auch in allen anderen Fällen, in denen es zur Abtretung von Forderungen des Käufers an den Verkäufer nach Maßgabe dieses § 7 oder aus einem anderen Grund kommt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Käufer gem. Ziffer 10 nicht von selbst erloschen ist oder der Verkäufer die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt, verbunden mit dem Hinweis, dass schuldbefreiend nur mehr an den Verkäufer zu leisten ist. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware vom Käufer an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum vom Verkäufer steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8. Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vorbehaltsware gegen einen Dritten zustehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware von selbst, ohne dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Vorbehaltsware ausdrücklich widerrufen muss.
11. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
12. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware herauszuverlangen, abzuholen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu veräußern
§ 8 Mangelhaftung
1. Die Haftung des Verkäufers für Mängel setzt voraus, dass der Käufer seinen im Einzelfall nach § 377 HGB (in Österreich: § 377 UGB) bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Käufer hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB (in Österreich: § 377 UGB) nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer schriftlich anzuzeigen sind.
2. Bei Vorliegen eines Sachmangels und der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten steht dem Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Käufer nur im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Haftung verlangen.
3. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird.
5. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Verkäufer, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
7. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
8. Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.
9. Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache des Verkäufers zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache des Verkäufers für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
10. Ohne die Zustimmung des Verkäufers darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.
§ 9 Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung des Verkäufers für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen wurde.
3. Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.
Stand: 01.10.2018
Terms of delivery and payment
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Für sämtliche Verträge zwischen der Bama GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Die Bedingungen gelten nur gegenüber einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (in Österreich: § 1 UGB) ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
4. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
5. Die vom Verkäufer erworbenen Waren dürfen ausschließlich innerhalb des Gebietes der Republik Österreich weiter veräußert werden. Eine Weiterveräußerung außerhalb der Republik Österreich bedarf der vorherigen Genehmigung des Verkäufers. Eine Weiterveräußerung außerhalb Österreich und die sich heraus ergebenen Folgen sind ohne die erteilte Zustimmung des Verkäufers ausschließlich vom Käufer zu tragen.
§ 2 Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen
1. Stellt die Bestellung des Käufers ein Angebot dar, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Der Verkäufer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot an den Käufer übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer gestattet.
§ 3 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferzeit, Abnahme
1. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer voraus, dass der Käufer seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
2. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist angemessen, zumindest für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3. Wenn eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 9 Haftung.
4. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen.
5. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
6. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 5 im Annahme oder Schuldnerverzug befindet.
7. Sofern der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Verkäufer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Käufer auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Liegt der Wert der Ware über einer Lieferung über einem Betrag von € 145,- netto, erfolgt die Lieferung frei Haus.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über.
3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt durch den Verkäufer.
4. Im Falle einer Bestellung unter einem Warenwert von € 145,- netto berechnen wir für die entstandenen Lieferkosten zusätzlich zum Kaufpreis einen Mindermengenzuschlag.
5. Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl des Verkäufers durch Paketdienstleister, Post, Spedition oder eigenen LKW. Verlangt der Käufer eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand.
§ 5 Preis
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ab Werk ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird, sofern im Einzelfall eine Verpflichtung dazu besteht und trotz Fakturierung ins Ausland Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen: 10 Tage 3% Skonto, 30 Tage 2% Skonto, 60 Tage netto ab Rechnungs- bzw. Valutadatum. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs geltend die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Diskontierungskosten trägt der Käufer.
3. Ohne die Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen als vom Verkäufer ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen des Verkäufers geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der vollständigen Zahlung der diesbezüglichen Rechnung vor. Scheckhingabe erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage auf Aussonderung/Anerkennung des Eigentums erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Vorbehaltsware oder der Einbringung der Vorbehaltsware in einen Gegenstand oder ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf den Verkäufer nicht möglich, ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Der Käufer hat die Forderungsabtretung in seinen Büchern anzumerken und ist zur Löschung erst nach Bezahlung der Rechnung des Verkäufers berechtigt. Diese Verpflichtung zur Anmerkung besteht auch in allen anderen Fällen, in denen es zur Abtretung von Forderungen des Käufers an den Verkäufer nach Maßgabe dieses § 7 oder aus einem anderen Grund kommt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Käufer gem. Ziffer 10 nicht von selbst erloschen ist oder der Verkäufer die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt, verbunden mit dem Hinweis, dass schuldbefreiend nur mehr an den Verkäufer zu leisten ist. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware vom Käufer an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum vom Verkäufer steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8. Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vorbehaltsware gegen einen Dritten zustehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware von selbst, ohne dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Vorbehaltsware ausdrücklich widerrufen muss.
11. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
12. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware herauszuverlangen, abzuholen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu veräußern
§ 8 Mangelhaftung
1. Die Haftung des Verkäufers für Mängel setzt voraus, dass der Käufer seinen im Einzelfall nach § 377 HGB (in Österreich: § 377 UGB) bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Käufer hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB (in Österreich: § 377 UGB) nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer schriftlich anzuzeigen sind.
2. Bei Vorliegen eines Sachmangels und der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten steht dem Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Käufer nur im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Haftung verlangen.
3. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird.
5. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Verkäufer, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
7. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
8. Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.
9. Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache des Verkäufers zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache des Verkäufers für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
10. Ohne die Zustimmung des Verkäufers darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.
§ 9 Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung des Verkäufers für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen wurde.
3. Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.
Stand: 01.10.2018
Conditions Generales de Vente 2019
Circuits spécialisés
GENERALITES:
Les ventes sont soumises intégralement aux présentes conditions générales de vente qui annulent et remplacent toutes celles diffusées antérieurement. Le fait de passer commande implique l’adhésion entière et sans réserve de l’acheteur à ces conditions générales de vente qui prévalent sur toutes clauses générales pouvant figurer sur les documents de l’acheteur sauf dérogation expressément consentie par Bama GmbH (ci-après désignée par Bama ). Toute autre condition posée par l’acheteur à quelque moment que ce soit sera donc inopposable à Bama International.
COMMANDES:
Les commandes ne sont définitives que lorsqu’elles ont été acceptées expressément par la Direction Commerciale Bama International et, en tous cas, dans la limite des stocks disponibles. Toutefois, à défaut d’acceptation expresse e la commande dans les sept jours de sa réception, celle-ci sera considérée comme définitive.
L’acceptation pourra résulter de l’expédition des produits. En cas de commande anormalement élevée par rapport aux volumes habituellement commandés par le client, Bama se réserve la possibilité de refuser la commande ou d’en suspendre, retarder ou modifier l’exécution.
LIVRAISON-DELAIS:
Les produits sont livrables franco de port en France métropolitaine et à Monaco pour une seule livraison, en seul lieu et en une seule facturation pour un minimum de facturation de 152€ hors toutes taxes (prix net facturé).
Bama se réserve le choix du lieu de départ et du moyen de transport.
En cas d'avarie ou de manquant(s), il appartient au client destinataire des produits de faire toutes constatations nécessaires sur le bon de livraison présenté par le transporteur le jour de la livraison et de confirmer ces réserves par lettre recommandée avec accusé de réception auprès du transporteur, dans les trois jours francs qui suivent la réception des marchandises.
Le client doit par ailleurs informer Bama des dommages et avaries constatés sur les produits dans un délai maximum de trois jours francs qui suivent la date de réception des marchandises par lettre recommandée avec accusé de réception. Passé les délais susvisés, aucune réclamation ne sera admise et les conséquences pécuniaires éventuelles seront à la charge du client.
Les livraisons sont opérées en fonction des disponibilités des marchandises. Bama a toute latitude pour procéder à des livraisons globales ou partielles.
Les délais de livraison sont fonction des possibilités d'approvisionnement et de transport de Bama.
- Le délai minimum de livraison est de cinq jours ouvrés à compter de la date de commande, pour les commandes de réapprovisionnement en marchandise.
Les délais de livraison précités ainsi que les délais de livraison portés sur les bons de commande ont un caractère purement indicatif. Les éventuels retards ne donnent pas droit au client d'annuler la vente, ni de refuser la marchandise, de proroger les délais de paiement ou encore de réclamer des pénalités de retard ou des dommagesintérêts.
De plus, les délais indiqués sont de plein droit suspendus par tout événement indépendant du contrôle de Bama et qui a pour conséquence de retarder la livraison.
En toute hypothèse, la livraison dans les délais ne peut intervenir que si le client est à jour de ses obligations envers Bama, quelle qu'en soit la cause.
TARIF:
Les marchandises sont facturées suivant le tarif en vigueur le jour de la livraison, tarif connu du client le jour de la commande. Les prix s’entendent hors TVA.
Toutes taxes dues à un titre quelconque sur les sommes exigibles de l’acheteur sont à sa charge.
Tout nouveau tarif ou barème pourra être communiqué au client par télécopie et sera confirmé par lettre. Tout nouveau tarif ou barème sera applicable à compter de la date précisée sur lesdits documents. Sous réserve de l’application de la législation en vigueur, nos prix peuvent être modifiés sans préavis.
CONDITIONS DE PAIEMENT:
Nos factures sont payables à notre siège social au plus tard à 60 jours nets date de facture, le règlement devant être réalisé et les sommes mises à disposition de Bama dans ce délai.
MOYENS DE PAIEMENT:
- POUR UN PAIEMENT A 60 JOURS
Seuls les billets à ordre et/ou les traites acceptées sont valables. Ils doivent parvenir au siège de Bama au plus tard 30 jours calendaires avant l'échéance et être informatisables (B.O.R. & L.C.R.). - POUR UN PAIEMENT A 30 JOURS – ESCOMPTE 0.75%
Par virements bancaires
Les virements bancaires doivent être effectués en valeur compensée en date de l'échéance sur la facture
Par chèques
Les chèques doivent parvenir au siège de Bama plus tard 5 jours calendaires avant l'échéance.
L’escompte s’applique sur le total net hors taxe facturé. Des conventions sont à la disposition de nos Clients au siège de la société. Les taux sont révisables à chaque changement de tarif et/ ou à tout moment en fonction du loyer de l’argent.
Les factures de vente de marchandises émises par Bama ne doivent en aucun cas faire l’objet de compensation pour quelque motif que ce soit, sauf après accord exprès et écrit de Bama.
RETARD DE PAIEMENT:
Toute somme non payée à 60 jours nets à la date de facture ou à toute autre échéance convenue entre les parties donnera lieu de plein droit et sans qu’il soit besoin de rappel, au paiement d’intérêts de retard à trois fois le taux de l’intérêt légal. Par ailleurs, Bama se réserve le droit d’imputer le montant des intérêts de retard sur toutes réductions de prix et autres sommes dues au client à quelque titre que ce soit par Bama. Toute détérioration du crédit par l’acheteur pourra justifier l’exigence des garanties ou d’un règlement comptant ou par traite payable à vue et ce, dès avant l’exécution des commandes reçues.
RETOUR DE MARCHANDISES:
Aucun retour de marchandises n’est accepté sans l’accord préalable de Bama. Lorsque des retours de marchandises sont acceptés, sans qu’aucune faute ne soit imputable à Bama , ils doivent être effectués en franco à notre dépôt et les marchandises et doivent être en bon état de vente sous peine de décote. En cas de réclamation pour défaut de fabrication, Bama procédera au remplacement des articles défectueux après examen par notre laboratoire, à l’exclusion de toute indemnité.
CLAUSE DE RESERVE DE PROPRIETE:
Toutes les marchandises de Bama International restent sa propriété jusqu'au paiement intégral du prix, le transfert des risques intervenant dès la livraison des marchandises chez le client.
En cas de non paiement intégral du prix à l'échéance, Bama conserve la faculté de poursuivre l'exécution de la vente et de demander le paiement complet du prix, à moins que Bama ne préfère revendiquer les marchandises restées sa propriété. Dans ce cas, la vente correspondante sera résolue de plein droit et sans formalité au jour de l'exercice de la revendication et les acomptes versés resteront acquis à Bama, à titre de premiers dommages et intérêts, et sous réserve de tous autres. Lesdits dommages et intérêts s'entendent hors taxes.
De convention expresse, Bama pourra faire jouer les droits qu'elle détient au titre de la présente clause de réserve de propriété, pour l'une quelconque de ses créances, sur la totalité de ses produits en possession du client, ces derniers étant présumés être ceux impayés.
Les marchandises devront être restituées à la première demande écrite aux frais, risques et périls du client. Bama pourra unilatéralement, après simple mise en demeure, dresser ou faire dresser inventaire de ses produits en possession du client, qui y consent et s'engage d'ores et déjà à donner libre accès à ses entrepôts, magasins ou autres à cette fin, et à veiller à ce que l'identification des produits Bama y soit toujours possible.
CLAUSE D’ATTRIBUTION DE COMPETENCE:
En cas de contestation, le Tribunal de Commerce de Paris est seul compétent, même en cas de pluralité de défendeurs ou d’appel en garantie.
Conditions Générales de vente
1. Champ d’application1.1. Ces conditions générales de vente, ci-après « Conditions Générales », sont d’application sur toutes les offres, toutes les commandes et tous les contrats en relation avec la vente de biens qui est introduite sur le marché dans un emballage destiné au consommateur ou aux vendeurs de gros et pour lesquelles toutes les parties agissent en tant que professionnel.1.2. L’application de Conditions Générales divergentes ou d’autres Conditions Générales que les présentes sont exclues, sauf accord contraire explicitement stipulé par écrit.1.3. Les conditions générales établies ou utilisées par l’acheteur ne sont pas d’application.2. Realisation du contrat2.1. Toutes les offres du vendeur s’entendent sans engagement, sauf accord contraire stipulé par écrit.2.2. Le contrat est réputé conclu entre les parties soit au moment de la confirmation de la commande par le vendeur, soit au moment où le vendeur commence à exécuter la commande.3. Prix3.1. Tous les prix mentionnés s’entendent en Euro et hors TVA, sauf accord contraire stipulé par écrit.3.2. Si après la remise de l’offre ou après la conclusion du contrat, un des éléments composant le prix tel que, entre autre, les matières premières, les produits des sous-traitants, les rémunérations, les frais administratifs et/ou les frais de transport, subit une augmentation, le vendeur se réserve le droit d’appliquer les prix de vente adaptés, et ce même si l’augmentation des éléments composant le prix résulte de circonstances prévisibles. Le vendeur doit en informer l’acheteur dans les meilleurs délais, et ce par écrit.3.3. Dans le cas d’une augmentation de prix, telle que visée à l’article 3.2, de plus de 10 %, l’acheteur aura le droit de renoncer au contrat ou de résoudre la convention, pour la partie non encore exécutée, si l’acheteur en exprime l’intention par écrit, dans les 8 jours de la prise de connaissance de cette augmentation de prix ; à défaut de quoi le contrat, comprenant les prix augmenté, demeure en vigueur.4. Revente4.1. L’acheteur est en droit de revendre les biens livrés par le vendeur pour autant que :(i) les biens soient livrés dans leur emballage original, inchangé et destiné au consommateur, sauf les cas où une disposition légale requiert une modification de l’emballage ;(ii) l’acheteur convient avec son acquéreur, au moyen d’une clause automatiquement transmise, que les obligations découlant des dispositions des présentes Conditions Générales lient l’acquéreur et doivent, en outre, être transmises aux acquéreurs potentiels ultérieurs.4.2. Les conditions mentionnées à l’article 4.1 ne sont pas applicables si la livraison intervient en dehors de la Belgique.5. Livraison 5.1. Sauf accord formel contraire, les biens sont livrés DDP (Delivered Duty Paid) (Incoterms® 2010) à l’adresse de livraison convenue. Si le montant de la facture pour l’envoi des biens à livrer est inférieure à 125,- EUR (hors TVA et emballage), la livraison interviendra EXW (Ex Works) (Incoterms® 2010), l’envoi s’accomplira donc pour le compte et au risque de l’acheteur.5.2. L’adresse de livraison doit être accessible au moyen de transport utilisé. L’acheteur doit prévoir, à l’adresse de livraison, des infrastructures suffisantes pour le chargement et le déchargement. L’acheteur doit mettre, à ses propres frais, suffisamment de personnel et d’assistance (mécanique) à disposition pour le déchargement des biens et le chargement desbiens retournés. L’acheteur met en oeuvre toutes les mesures raisonnables à cette fin et s’assurera que le délai dans lequel intervient le déchargement des biens n’excède pas 15 minutes.5.3. Le dépassement du délai de livraison convenu ne constitue nullement un défaut dans le chef du vendeur. L’acheteur peut toutefois, dans ce cas de figure, tenter d’obtenir que la livraison des biens intervienne encore dans un délai raisonnable, et à défaut, sauf dans le cas prévu à l’article 15, l’acheteur peut résoudre le contrat pour la partie non exécutée et cela moyennant l’envoi d’une lettre recommandé adressée au vendeur.5.4. Le vendeur a le droit, à tout moment, de (faire) livrer les biens contre remboursement ou moyennant paiement en avance.5.5. Le transport de biens retournés n’est possible que moyennant l’accord exprès préalable et écrit du vendeur.5.6. Sauf accord écrit contraire, le vendeur est en droit de livrer et de facturer en plusieurs parties. Si le vendeur fait application de ce droit et que cela implique que le montant de la facture descend en-dessous du seuil fixé à l’article 5.1, la livraison interviendra tout de même en DDP (Delivered Duty Paid) (Incoterms® 2010).6. Garantie pour defaut6.1. Toute réclamation, concernant des défauts visibles et/ou concernant des livraisons visiblement non-conformes de biens livrés par le vendeur, doit, à peine de déchéance, être immédiatement notifiée au vendeur et notée sur les documents de transport signés à la réception des biens. Toute réclamation concernant des défauts cachés et/ou concernant des livraisons, dont le caractère non-conforme n’était pas visible à la livraison, des biens livrés par le vendeur, doit, à peine de déchéance, être notifiée par lettre recommandée au vendeur dans les 14 jours de la découverte du défaut ou dans les 14 jours où le défaut aurait dû être découvert. La responsabilité du vendeur pour d’éventuels défauts cachés entachant les biens livrés par le vendeur est limitée aux défauts qui se manifestent dans l’année de la livraison des biens.6.2. Dans le cas où les biens livrés par le vendeur révèlent un défaut et où l’acheteur le notifie conformément à l’article 6.1 des présentes Conditions générales, la responsabilité du vendeur est alors limitée au remplacement des bien livrés.7. Paiement 7.1. Toute facture émise par le vendeur doit être payée le jour de son échéance, sans remise, au siège social du vendeur. L’échéance de paiement intervient 30 jours francs après la date reprise sur la facture, sauf accord formel contraire. Si l’acheteur procède au paiement dans les 8 jours, à dater de la date reprise sur la facture, l’acheteur a droit à un escompte de 2 %. Si le paiement de la facture n’est pas intervenu le jour de l’échéance du paiement, l’acheteur est redevable de plein droit, sans mise en demeure, d’un intérêt de retard, calculé à partir du jour de l’échéance de la facture, comme prévu par la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales.7.2 Un différend survenu entre le vendeur et l’acheteur concernant la qualité des biens ou l’introduction par l’acheteur d’une réclamation ou plusieurs réclamations ne donne pas le droit à l’acheteur de suspendre, entièrement ou partiellement, le paiement de la facture.7.3. Le paiement réalisé par l’acheteur s’impute en premier sur les coûts dont seraient redevables l’acheteur puis sur les intérêts échus et finalement sur la somme due en principal.7.4. Si l’acheteur demeure en défaut de s’acquitter d’une facture échue, toute facture ouverte arrive de plein droit à échéance et devient exigible sans que soit requise une mise en demeure préalable et sans préjudice du droit du vendeur de résoudre le contrat sans intervention judiciaire ni mise en demeure préalable et sans préjudice du droit du vendeur de demander l’octroi de dommages et intérêts.8. Compendation Le vendeur a le droit de céder ses créances à l’égard de l’acheteur à des tiers. La compensation réalisée par l’acheteur est expressément exclue. Le vendeur peut, à tout moment et même postérieurement à la survenance d’une situation de concours, en ce compris en cas de faillite ou de réorganisation judiciaire de l’acheteur, procéder à la compensation de toute dette et créance qui existent entre l’acheteur et le vendeur. Cette compensation peut être appliquée, indépendamment de la forme et de l’objet desdites dettes et créances, indépendamment de l’unité monétaire et indépendamment du caractère exigible ou non desdites dettes et créances. Le calcul de cette compensation est réalisé en Euro, pour le compte de l’acheteur, après la conversion, si nécessaire, des devises étrangères.9. Transmission de risques - reserve de propriete 9.1. Le risque, concernant l’endommagement ou la perte des biens livrés et/ou les dommages qui pourraient en résulter, est entièrement transféré à l’acheteur à la livraison.9.2. Les biens livrés demeurent la propriété du vendeur jusqu’à paiement complet des factures qui s’y rapportent, éventuellement augmentées des intérêts et coûts. Avant que la propriété des biens livrés n’ait été effectivement transférée à l’acheteur, il lui est interdit d’utiliser les biens livrés comme moyen de paiement, de les mettre en gage ou de les grever d’une quelconque sureté. L’acheteur s’oblige par la présente à notifier immédiatement au vendeur, par lettre recommandée, toute saisie pratiquée par un tiers sur les biens livrés.9.3. L’acheteur s’oblige, à la première demande du vendeur, d’octroyer une mise en gage au profit du vendeur, sur les créances à l’égard des tiers, découlant de la vente des biens livrés par le vendeur.9.4. Le vendeur est en droit de revendiquer les biens, et cela sans mise en demeure préalable, en cas de dépassement du délai de paiement. L’acheteur s’oblige, à la première demande du vendeur, de restituer les biens au vendeur immédiatement, les frais découlant de la restitution étant à charge de l’acheteur. L’acheteur permet au vendeur, à première demande, d’obtenir la restitution, chez l’acheteur, des biens livrés par le vendeur.10. Obligation des soin L’acheteur doit, à tout moment, traiter les biens livrés avec soin et ne pas entreprendre d’action dont la qualité et/ou la sécurité des biens, ainsi que son emballage, et la réputation de la marque du vendeur, pourrait pâtir.11. Symbole EAN Le vendeur ne supporte aucune responsabilité en rapport avec le symbole EAN, tel que compris dans le règlement International Article Numbering Association (EAN), à moins qu’il n’ait pas respecté les prescrits de l’EAN.12. Remise (de paiment)Au cas où une remise (de paiement) ou une mesure de bonification, quelle qu’en soit la dénomination, est prévue, celle-ci ne devient exigible et payable que pour autant que l’acheteur ait rigoureusement rempli l’entièreté de ses obligations (de paiement), découlant du contrat, à l’égard du vendeur.13. Responsabilite Sauf dans les cas de fraude ou de faute volontaire, le vendeur ne peut être responsable ou tenu qu’à l’indemnisation du dommage matériel découlant d’une défaillance imputable au vendeur. Le vendeur n’est jamais responsable ni tenu du dommage immatériel, indirect ou par répercussion, en ce compris, sans y être limité, le manque à gagner, la perte de chiffre d’affaire, la perte de revenus, la limitation de production, les coûts administratifs et de personnel, l’augmentation des coûts généraux, la perte de clientèle ou l’action de tiers.14. Force Majeure 14.1. Le vendeur n’est pas responsable en cas de force majeure, soit en cas de manquement dans l’exécution qui est la conséquence de faits ou circonstances qui sont indépendants de sa volonté et qui sont imprévisibles et insurmontables. Par force majeure, on entend entre autres : la guerre, l’état de siège, les émeutes, les mouvements populaires, les actions de gouvernement populaires ou militaires, les embargos, les explosions, les grèves et conflits sociaux, les inondations, les gelées persistantes, le feu ou l’orage. Cette énumération n’a pas de caractère limitatif.14.2. La force majeure suspend toutes les obligations des parties. Si la force majeure dure plus d’un mois, chaque Partie a le droit de résoudre le contrat, pour sa partie qui ne peut pas être exécutée, moyennant une notification écrite à l’autre partie, sans intervention judiciaire, et sans pouvoir réclamer une quelconque indemnisation.15. Resolution15.1. Sans préjudice des règles spécifiques prévues aux précédents articles des présentes Conditions Générales, le vendeur a le droit de résoudre le contrat avec effet immédiat, moyennant une notification écrite, sans intervention judiciaire, sans mise en demeure préalable, et sans être redevable d’une quelconque indemnisation, dans les cas suivants :(i) l’acheteur est en retard de paiement, auprès du vendeur, du prix de vente ou de tout autre montant dont il serait redevable au vendeur, à tout titre, et demeure redevable de ces montants 14 jours après avoir été mis en demeure, par lettre recommandé, de payer ;(ii) l’acheteur se trouve en cessation de paiement, de faillite, de liquidation ou de dissolution.15.2. Au cas où le contrat serait résolu, conformément à l’article 15.1, toutes les créances dont le vendeur dispose à l’égard de l’acheteur, à quelque titre que ce soit, deviennent exigibles.16. Divers 16.1. Au cas où une disposition ou une partie de disposition des Conditions Générales ou d’une offre, d’une commande ou d’un contrat de vente, auxquels les présentes Conditions Générales sont applicables, devient nulle ou sans objet, le reste des dispositions des Conditions Générales ou de l’offre, de la commande ou du contrat de vente, auxquels les présentes Conditions Générales sont applicables, demeure en vigueur. Dans ce cas, les parties conviennent, de bonne foi, d’une nouvelle disposition dont les effets juridiques sont le plus proche possible de la disposition déclarée nulle ou sans objet.16.2. Les présentes Conditions Générales ou offre, commande ou contrat de vente, auxquels les présentes Conditions Générales sont applicables, sont soumise au droit belge, à l’exclusion de la Convention de Vienne sur les contrats de vente internationale de marchandises.16.3. En cas de contestation entre les parties concernant les présentes Conditions Générales ou offre, commande ou contrat de vente, auxquels les présentes Conditions Générales sont applicables, les tribunaux de Bruxelles sont seuls compétents.Mosbach, le 10 Juin 2013
Condiciones de entrega y pago
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Für sämtliche Verträge zwischen der Bama GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- Die Bedingungen gelten nur gegenüber einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
- Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
- Die vom Verkäufer erworbenen Waren dürfen ausschließlich innerhalb des Gebietes von Deutschland weiter veräußert werden. Eine Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands bedarf der vorherigen Genehmigung des Verkäufers. Etwaige Folgen aus einer Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands ohne Genehmigung, sind vom Käufer zu tragen.
§ 2 Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen
- Stellt die Bestellung des Käufers ein Angebot gemäß § 145 BGB dar, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Der Verkäufer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot an den Käufer übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer gestattet.
§ 3 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferzeit, Abnahme
- Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer voraus, dass der Käufer seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
- Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Wenn eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 9 Haftung.
- Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen.
- Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 5 im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
- Sofern der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Verkäufer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Käufer auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Liegt der Wert der Ware einer Lieferung über einem Betrag von € 130,- netto, erfolgt die Lieferung „frei Haus“.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über.
- Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt durch den Verkäufer.
- Im Falle einer Bestellung unter einem Warenwert von € 130,- netto berechnen wir für die entstandenen Lieferkosten zusätzlich zum Kaufpreis einen Mindermengenzuschlag.
- Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl des Verkäufers durch Paketdienstleister, Spedition oder eigenen LKW. Verlangt der Käufer eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.
§ 5 Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ab Werk ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen: 10 Tage 3% Skonto, 30 Tage 2% Skonto, 60 Tage netto ab Rechnungs- bzw. Valutadatum. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs geltend die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Annahme von Schecks erfolgen nur erfüllungshalber.
- Ohne die Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen des Verkäufers geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Vorbehaltsware oder der Einbringung der Vorbehaltsware in einen Gegenstand oder ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
- Der Käufer tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf den Verkäufer nicht möglich, ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Käufer gem. Ziffer 10 nicht von selbst erloschen ist oder der Verkäufer die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware vom Käufer an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum vom Verkäufer steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vorbehaltsware gegen einen Dritten zustehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware von selbst, ohne dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Vorbehaltsware ausdrücklich widerrufen muss.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware herauszuverlangen, abzuholen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu veräußern.
§ 8 Mangelhaftung
- Die Haftung des Verkäufers für Mängel setzt voraus, dass der Käufer seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Käufer hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer schriftlich anzuzeigen sind.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels und der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten steht dem Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Käufer nur im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Haftung verlangen.
- Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird.
- Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Verkäufer, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
- Eine Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
- Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.
- Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache des Verkäufers zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache des Verkäufers für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
- Ohne die Zustimmung des Verkäufers darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.
§ 9 Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung des Verkäufers für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen wurde.
- Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
- Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.
Stand: 01.10.2018
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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Für sämtliche Verträge zwischen der Bama GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- Die Bedingungen gelten nur gegenüber einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
- Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
- Die vom Verkäufer erworbenen Waren dürfen ausschließlich innerhalb des Gebietes von Deutschland weiter veräußert werden. Eine Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands bedarf der vorherigen Genehmigung des Verkäufers. Etwaige Folgen aus einer Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands ohne Genehmigung, sind vom Käufer zu tragen.
§ 2 Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen
- Stellt die Bestellung des Käufers ein Angebot gemäß § 145 BGB dar, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Der Verkäufer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot an den Käufer übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer gestattet.
§ 3 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferzeit, Abnahme
- Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer voraus, dass der Käufer seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
- Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Wenn eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 9 Haftung.
- Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen.
- Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 5 im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
- Sofern der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Verkäufer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Käufer auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang, Transport, Verpackung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Liegt der Wert der Ware einer Lieferung über einem Betrag von € 130,- netto, erfolgt die Lieferung „frei Haus“.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über.
- Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt durch den Verkäufer.
- Im Falle einer Bestellung unter einem Warenwert von € 130,- netto berechnen wir für die entstandenen Lieferkosten zusätzlich zum Kaufpreis einen Mindermengenzuschlag.
- Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl des Verkäufers durch Paketdienstleister, Spedition oder eigenen LKW. Verlangt der Käufer eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.
§ 5 Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ab Werk ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen: 10 Tage 3% Skonto, 30 Tage 2% Skonto, 60 Tage netto ab Rechnungs- bzw. Valutadatum. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs geltend die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Annahme von Schecks erfolgen nur erfüllungshalber.
- Ohne die Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen des Verkäufers geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
- Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Vorbehaltsware oder der Einbringung der Vorbehaltsware in einen Gegenstand oder ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
- Der Käufer tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf den Verkäufer nicht möglich, ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Käufer gem. Ziffer 10 nicht von selbst erloschen ist oder der Verkäufer die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware vom Käufer an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum vom Verkäufer steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vorbehaltsware gegen einen Dritten zustehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware von selbst, ohne dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Vorbehaltsware ausdrücklich widerrufen muss.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware herauszuverlangen, abzuholen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu veräußern.
§ 8 Mangelhaftung
- Die Haftung des Verkäufers für Mängel setzt voraus, dass der Käufer seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Käufer hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer schriftlich anzuzeigen sind.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels und der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten steht dem Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Käufer nur im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Haftung verlangen.
- Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird.
- Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Verkäufer, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
- Eine Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
- Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.
- Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache des Verkäufers zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache des Verkäufers für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
- Ohne die Zustimmung des Verkäufers darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.
§ 9 Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung des Verkäufers für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen wurde.
- Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
- Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.
Stand: 01.10.2018
Algemene Verkoopvoorwaarden
1. Toepasselijkheid
1.1. Deze algemene verkoopvoorwaarden van Bama GmbH (hierna: de "Verkoper" en de "Algemene Voorwaarden") zijn bij uitsluiting van toepassing op alle (precontractuele) bestellingen, aanvragen, aanbiedingen, offertes, opdrachten, orderbevestigingen en overeenkomsten ten aanzien van de levering van zaken waarbij de Verkoper partij is (hierna: de "Overeenkomsten").
1.2. De algemene (inkoop)voorwaarden van de koper, dan wel enige andere voorwaarden van de koper, zijn uitdrukkelijk niet van toepassing.
1.3. Afwijkingen van deze Algemene Voorwaarden zijn slechts geldig, voor zover deze afwijkingen uitdrukkelijk schriftelijk door partijen zijn overeengekomen.
1.4. In geval van strijdigheid tussen deze Algemene Voorwaarden en een Overeenkomst, prevaleert de Overeenkomst.
2. Totstandkoming van de overeenkomst
2.1. Alle aanbiedingen c.q. offerten van de Verkoper zijn vrijblijvend, tenzij schriftelijk anders is overeengekomen.
2.2. Een Overeenkomst komt slechts tot stand door uitdrukkelijke acceptatie van een door de koper aan de Verkoper gegeven order en/of aanvaarding, hetzij door schriftelijke bevestiging door de Verkoper, waaronder mede is begrepen per e-mail, hetzij door aanvang met de uitvoering van de order door de Verkoper.
3. Prijs
3.1. De door de Verkoper opgegeven prijzen zijn in euro's en exclusief BTW, tenzij schriftelijk anders is overeengekomen.
3.2. Indien na een aanbieding van de Verkoper respectievelijk het tot stand komen van een Overeenkomst een wijziging optreedt in kostprijsbepalende factoren, zoals grondstoffen, zaken van toeleveranciers, lonen, overheidskosten en/of vrachtkosten, dan is de Verkoper gerechtigd de prijs dienovereenkomstig te wijzigen. In dit geval zal de Verkoper de koper hiervan zo spoedig als mogelijk schriftelijk op de hoogte brengen.
3.3. Indien er sprake is van een prijsverhoging als bedoeld in artikel 3.2 van meer dan 10%, dan heeft de koper het recht de Overeenkomst te ontbinden voor het nog niet uitgevoerde gedeelte, indien de koper dit schriftelijk kenbaar maakt, waaronder mede is begrepen per e-mail, binnen 8 dagen nadat de koper de mededeling met betrekking tot de prijsverhoging van de Verkoper heeft ontvangen, bij gebreke waarvan de Overeenkomst inclusief de prijsverhoging in stand blijft.
4. Wederverkoop
4.1. Het is de koper niet toegestaan zaken van de Verkoper met andere zaken aan te bieden of te verkopen tegen een gezamenlijke prijs, tenzij met vooraf verkregen schriftelijke toestemming van de Verkoper, waaronder mede is begrepen per e-mail.
4.2. In geval van geoorloofde doorverkoop, is het de koper toegestaan de door de Verkoper geleverde zaken door te verkopen op voorwaarde dat:
(i) de zaken in de originele, ongewijzigde, onbeschadigde, voor de consument bestemde verpakking worden doorgeleverd; en
(ii) de koper met diens afnemer(s) bij wege van kettingbeding overeenkomt dat de verplichtingen voortvloeiende uit de bepalingen van deze Algemene Voorwaarden die afnemer(s) binden en voorts bij mogelijke verdere doorverkoop/levering moeten worden vermeld.
5. Levering
5.1. De zaken zullen Delivered Duty Paid (DDP, Incoterms® 2010) worden geleverd op het in de Overeenkomst aangegeven afleveradres. Een levering naar een ander adres zal worden geweigerd, tenzij partijen zulks schriftelijk overeenkomen. Indien evenwel de factuurwaarde voor een levering van de zaken lager is dan EUR 125,- (exclusief BTW en verpakking), dan wel levering Ex Works (EXW, Incoterms® 2010) is overeengekomen, vindt de verzending voor rekening en risico van de koper plaats.
5.2. Het afleveradres moet redelijk bereikbaar zijn voor de gebezigde transportmiddelen. De koper moet op het afleveradres voor voldoende laad- en losfaciliteiten zorgdragen. Voor het lossen van de zaken en het laden van retourzaken zal de koper voldoende personeel en (mechanische) hulpmiddelen, alles om niet, ter beschikking stellen. De koper zal alle redelijke maatregelen en het tijdstip waarop met lossen van de af te leveren zaken kan worden aangevangen, niet langer dan 15 minuten doen bedragen.
5.3. Indien de zaken worden geleverd Ex Works, is de koper gehouden de zaken op het afgesproken tijdstip af te halen. Indien de koper dit nalaat, worden de zaken voor zijn rekening en risico opgeslagen.
5.4. De opgegeven levertijden zullen nimmer zijn te beschouwen als fatale termijn. Bij niet tijdige levering dient de Verkoper derhalve schriftelijk in gebreke te worden gesteld, waarbij haar alsnog een redelijke termijn voor nakoming moet worden gegund. De Verkoper is nimmer aansprakelijk voor schade geleden door de koper als gevolg van te laat geleverde zaken.
5.5. De Verkoper heeft te allen tijde het recht de zaken onder rembours af te (doen) leveren of om (gehele of gedeeltelijke) vooruitbetaling te verlangen en te ontvangen van de koper.
5.6. Retourzendingen door de koper zijn alleen toegestaan, indien de Verkoper daartoe vooraf schriftelijk en uitdrukkelijk toestemming heeft verleend.
5.7. De Verkoper is gerechtigd orders in gedeelten te leveren en te factureren, tenzij schriftelijk anders is overeengekomen. Indien de Verkoper van dit recht gebruikmaakt en als gevolg daarvan de factuurwaarde daalt tot onder het in artikel 5.1 genoemde bedrag, zal levering desalniettemin plaatsvinden onder de aldaar genoemde conditie Delivered Duty Paid.
6. Reclame, Gebreken
6.1. De koper dient de zaken terstond bij de feitelijke (af)levering van de zaken op onvolledigheid en/of gebreken te controleren.
6.2. Indien de door Verkoper geleverde zaken waarneembaar niet aan de Overeenkomst voldoen, is de koper gehouden terstond bij levering te reclameren en de gestelde gebreken aan te (doen) tekenen op het bij ontvangst te ondertekenen vervoersdocument. Reclames betreffende gebreken welke niet waarneembaar zijn bij levering dienen binnen 14 dagen nadat de koper deze gebreken heeft waargenomen of redelijkerwijs had moeten waarnemen schriftelijk aan de verkoper te worden gemeld en uiterlijk binnen twee weken na aflevering van de De koper dient vervolgens, op straffe van verval van wettelijke en contractuele rechten, de Verkoper binnen een jaar na aflevering aansprakelijk te stellen voor gebreken.
6.3. Bij gebreke van tijdige reclame verliest de koper zijn wettelijke en contractuele aanspraken jegens de Verkoper en geldt de Levering als onvoorwaardelijk aanvaard door de koper.
6.4. Indien de koper tijdig heeft gereclameerd en aantoont dat het gebrek bij levering reeds bestond, dan is de Verkoper terzake van de geleverde zaken nimmer tot meer gehouden dan (naar eigen keuze van de Verkoper) tot levering van het ontbrekende, vervanging dan wel herstel van de zaken, dan wel het toekennen van een prijsreductie in verhouding tot het gebrek.
6.5. Een geconstateerd gebrek aan een of meer zaken geeft de koper geen recht op annulering van restant- of vervolgorders, noch op weigering van enig overig deel van de betreffende levering.
6.6. Het in behandeling nemen door de Verkoper van een reclame houdt nog geen honorering daarvan in. Retourzendingen worden slechts geaccepteerd na reclame door de koper conform het bepaalde in dit artikel 6 en na schriftelijke instemming door de Verkoper met het retourneren van de goederen.
6.7. Kosten en risico’s verbonden aan reclames en retourzendingen zijn voor rekening van de koper.
7. Betaling
7.1. Betaling van de facturen van de Verkoper dient zonder opschorting en/of verrekening te geschieden. De betalingstermijn bedraagt 30 dagen vanaf de factuurdatum, tenzij uitdrukkelijk anders bedongen. Indien de koper binnen 8 dagen betaalt, heeft de koper recht op een betalingskorting van 2%. Indien de koper enige betalingstermijn overschrijdt, is de koper steeds onmiddellijk in verzuim, zonder dat daartoe enige nadere ingebrekestelling of andere voorafgaande verklaring is vereist. In dat geval is de koper aan de Verkoper de wettelijke handelsrente in de zin van art. 6:119a en 6:120 BW verschuldigd.
7.2. Indien een geschil bestaat tussen de koper en de Verkoper over de kwaliteit of uit andere hoofde door de koper ingediende reclame(s) en klachten, geeft zulks aan de koper niet het recht de betaling, geheel of gedeeltelijk op te schorten.
7.3. De Verkoper bepaalt te allen tijde zelf, aan welke openstaande vordering van de koper enige betaling door de koper wordt toegerekend.
7.4. Indien de koper met enige verplichting jegens de Verkoper in gebreke blijft, dan wel dreigt te komen, is de Verkoper steeds gerechtigd de nakoming van al haar verplichtingen uit de Algemene Voorwaarden en/of de Overeenkomsten, met inbegrip maar niet beperkt tot alle verschuldigde facturen die daar direct of indirect verband mee houden, geheel of gedeeltelijk op te schorten en worden alle facturen direct zonder nadere ingebrekestelling opeisbaar, onverminderd de verdere wettelijke en contractuele rechten van de Verkoper.
8. Verrekening
8.1. De Verkoper heeft het recht om ten behoeve van en voor zover nodig mede namens haar groepsmaatschappijen, tot verrekening over te gaan van alle of enkele vorderingen en schulden die wederzijds tussen koper en Verkoper bestaan, ongeacht de grondslag van deze vorderingen, ongeacht de munteenheid van deze vorderingen en ongeacht de opeisbaarheid van de schulden en vorderingen. Elk der groepsvennootschappen van Verkoper is, als hoofdelijk medeschuldeiser, gerechtigd tot al hetgeen de Verkoper van de koper te vorderen heeft of zal krijgen, waarbij alle hoofdelijke schuldeisers en uitsluitend deze, afzonderlijk gerechtigd zijn deze vordering te verrekenen met een vordering die de koper op de betrokken schuldeiser mocht hebben. Namens deze schuldeiser(s) is evenwel uitsluitend de Verkoper gerechtigd de Overeenkomst op grond van de daarop toepasselijke bepalingen te ontbinden.
8.2. Het is de koper uitdrukkelijk niet toegestaan haar vorderingen te verrekenen met een vordering die de Verkoper en/of haar groepsmaatschappijen op de koper heeft.
9. Overgang van risico;
Eigendomsvoorbehoud
9.1. Het risico ten aanzien van beschadiging en/of verloren gaan van de geleverde zaken en/of daaruit voortvloeiende schade gaat direct na de levering over op de koper.
9.2. Alle door de Verkoper geleverde zaken blijven eigendom van de Verkoper totdat de koper de volledige koopprijs alsmede enige andere vordering als bedoeld in artikel 3:92 lid 2 BW heeft voldaan.
9.3. Het is de koper niet toegestaan beperkte rechten op de zaken te vestigen ten behoeve van derden voordat de eigendom van de zaken op de koper is overgegaan.
9.4. De koper verplicht zich op eerste verzoek van Verkoper ten behoeve van de Verkoper een pandrecht te vestigen, als bedoeld in artikel 3:239 BW, op vorderingen op derden die voortvloeien uit de verkoop van de door Verkoper geleverde zaken.
9.5. De Verkoper is bevoegd de zaken, zonder ingebrekestelling, bij overschrijding van de betalingstermijn terug te vorderen. De koper is verplicht de zaak op eerste vordering van de Verkoper onverwijld aan deze terug te geven; de kosten van teruggave zijn voor rekening van de koper. De koper stelt de Verkoper op eerste verzoek in de gelegenheid de door de Verkoper geleverde zaken bij de koper terug te halen.
10. Zorgplicht
De koper zal de geleverde zaken steeds met de vereiste zorg behandelen en geen handelingen verrichten waardoor de kwaliteit en/of de veiligheid van de zaken, benevens de verpakking daarvan, dan wel de reputatie van de merken van de Verkoper, zouden kunnen worden aangetast.
11. Ean Symbool
Met betrekking tot het symbool als bedoeld in de International Article Numbering Association (EAN) regeling, is de Verkoper nimmer aansprakelijk, tenzij de Verkoper de voorschriften van de EAN niet heeft opgevolgd.
12. (Betalings)Korting
Indien een (betalings)korting of bonusregeling, onder welke benaming dan ook, is overeengekomen, is deze eerst opeisbaar en betaalbaar indien de koper al zijn (betalings)verplichtingen voortvloeiende uit de Overeenkomst jegens de Verkoper volledig en stipt is nagekomen.
13. Aansprakelijkheid
13.1. De Verkoper is tegenover de koper en/of diens afnemers/gebruikers op grond van toerekenbare tekortkoming dan wel onrechtmatige daad alleen aansprakelijk voor die schade die het typische en voorzienbare gevolg is van de toerekenbare tekortkoming van de Verkoper. De Verkoper is nimmer aansprakelijk voor indirecte schade, gederfde winst, gevolgschade of economische schade uit welke hoofde dan ook aan de zijde van de koper en/of diens afnemers/gebruikers en voor schade aan derden, tenzij sprake is van opzet of daaraan grenzende bewuste roekeloosheid.
13.2. De Verkoper is jegens de koper nimmer aansprakelijk terzake van (i) gebreken die niet met inachtneming van het bepaalde in artikel 6 van deze Algemene Voorwaarden zijn gemeld en (ii) geleverde zaken die na levering op welke wijze dan ook zijn bewerkt of gewijzigd anders dan conform strikte instructies van Verkoper.
13.3. Enige aansprakelijkheid van de Verkoper jegens de koper en/of diens afnemers/gebruikers terzake van de geleverde zaken is in ieder geval beperkt tot het totale bedrag van de aankoopprijs van de zaken, en is voorts gemaximeerd tot het bedrag dat door de Verkopers verzekering zal worden vergoed.
14. Overmacht
14.1. Ingeval van overmacht is de Verkoper gerechtigd haar verplichtingen op te schorten. Indien de overmacht langer dan een maand duurt, zijn de partijen gerechtigd, door enkele schriftelijke kennisgeving aan de andere partij, waaronder mede is begrepen per e-mail, de Overeenkomst eenzijdig voor het nog niet uitgevoerde gedeelte, zonder rechterlijke tussenkomst, te beëindigen.
14.2. Onder overmacht wordt verstaan een tekortkoming welke niet aan de Verkoper kan worden toegerekend, indien zij niet is te wijten aan zijn schuld noch krachtens wet, rechtshandeling of in het verkeer geldende opvattingen voor zijn rekening komt.
15. Ontbinding, Beeindiging
15.1. De Verkoper is gerechtigd om, zonder dat ter zake enige vergoeding aan de koper is verschuldigd, de Overeenkomst, daaruit voortvloeiende verbintenissen en alle andere bestaande overeenkomsten tussen partijen zonder rechterlijke tussenkomst eenzijdig, geheel of gedeeltelijk te beëindigen en de geleverde zaken terug te nemen, indien:
(i) de koper achterstallig is met de betaling van de koopprijs of van enig ander bedrag dat hij aan de Verkoper is verschuldigd, uit welke hoofde dan ook, en de koper niet binnen 14 dagen nadat hij gemaand is tot betaling, alsnog tot betaling overgaat:
(ii) faillissement of surseance van betaling van de koper is aangevraagd of uitgesproken; of
(iii) de koper haar bedrijf of onderneming (tijdelijk) stillegt.
15.2. In geval van beëindiging van de Overeenkomst als bedoeld in artikel 15.1, wordt elke vordering die de Verkoper op de koper heeft, uit welke hoofde dan ook, terstond in zijn geheel opeisbaar.
16. Diversen
16.1. Het is de Verkoper te allen tijde toegestaan haar rechten en verplichtingen uit de Overeenkomst danwel de Overeenkomst in zijn geheel over te dragen aan een groepsmaatschappij zonder voorafgaande toestemming van de koper. De koper verleent bij voorbaat zijn toestemming danwel medewerking aan een dergelijke overdracht.
16.2. Op deze Algemene Voorwaarden en op alle rechten, verplichtingen, bestellingen, aanvragen, aanbiedingen, offertes, orderbevestigingen en Overeenkomsten waarop deze Algemene Voorwaarden van toepassing zijn, is uitsluitend Nederlands recht van toepassing.
16.3. Alle geschillen welke niet in der minne kunnen worden bijgelegd, worden aan de bevoegde rechter te Utrecht voorgelegd, waarbij het recht op hoger beroep en beroep in cassatie onverlet wordt gelaten, tenzij de Verkoper er voorkeur aan geeft zich aan het oordeel van een andere bevoegde rechter in Nederland te onderwerpen.
16.4. Op deze Algemene Voorwaarden zijn uitdrukkelijk niet van toepassing de bepalingen van het Weens Koopverdrag (C.I.S.G.).
16.5. In geval van een conflict tussen een vertaling van deze Algemene Voorwaarden en de Nederlandse versie, prevaleert de Nederlandse versie.